BGH - Beschluss vom 18.11.2015
IV ZB 35/15
Normen:
FamFG § 80; FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 218
MDR 2016, 164
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 110/14
SchlHOLG, vom 04.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Wx 106/14

Heranziehung sämtlicher in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren; Berücksichtigung das Obsiegens und Unterliegens neben anderen Umständen

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen IV ZB 35/15

DRsp Nr. 2015/21001

Heranziehung sämtlicher in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung in Erbscheinsverfahren; Berücksichtigung das Obsiegens und Unterliegens neben anderen Umständen

Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidu ng in Erbscheinsverfahren gemäß § 81 Abs. 1 FamFG sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Hierbei kann - ohne Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 2015 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 80; FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe