Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 15. Mai 2023 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 22 - vom 12. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 30. April 2021 verstorbenen G. M. vorbehalten wird. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Der Kläger verlangt als Alleinerbe seiner im Jahr 2013 verstorbenen Ehefrau E. F. von der Beklagten als Alleinerbin ihres im April 2021 verstorbenen Ehemannes G. M. die Herausgabe diesem zu Anlagezwecken überlassenen Geldes.
Die Ehepaare F. und M. waren miteinander befreundet. G. - M. war Steuerberater und erledigte auch die steuerlichen Angelegenheiten der Eheleute F. .
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