OLG München - Urteil vom 28.11.2007
7 U 4498/07
Normen:
AktG § 147 Abs. 1 Satz 1 ; AktG § 147 Abs. 2 ; AktG § 317 ; AktG § 318 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
AG 2008, 172
BB 2008, 242
DB 2008, 397
NZG 2008, 230
OLGReport-München 2008, 178
WM 2008, 215
ZIP 2008, 73
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 12570/07

Hinreichend konkrete Bezeichnung der anspruchsbegründenden Sachverhalte in einem Hauptversammlungsbeschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen - Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung konzernrechtlicher Ansprüche nach AktG

OLG München, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 7 U 4498/07

DRsp Nr. 2008/254

Hinreichend konkrete Bezeichnung der anspruchsbegründenden Sachverhalte in einem Hauptversammlungsbeschluss zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen - Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung konzernrechtlicher Ansprüche nach AktG

»1. Ein Hauptversammlungsbeschluss, mit dem nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen ein besonderer Vertreter bestellt wird, muss die anspruchsbegründenden Sachverhalte hinreichend konkret bezeichnen. Der besondere Vertreter ist grundsätzlich verpflichtet, die aus diesen Sachverhalten resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen; dies schließt aber nicht aus, dass die Hauptversammlung ihn auch mit der Prüfung beauftragt, gegen welche von mehreren möglichen Anspruchsgegnern eine Rechtsverfolgung Erfolg verspricht. 2. Grundsätzlich ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen verschiedene wegen desselben Sachverhalts in Betracht kommende Anspruchsgegner in einem Abstimmungsvorgang entscheidet.