OLG Celle - Beschluss vom 02.11.2011
7 W 53/11
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Achim, vom 14.03.2011

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 7 W 53/11

DRsp Nr. 2012/14213

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

Die Höhe der festzusetzenden Vergütung für den berufsmäßigen Nachlasspfleger richtet sich - abweichend von § 3 VBVG - gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1836 Abs. 1 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 wird der angefochtene Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Achim vom 14.03.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel geändert und hinsichtlich der Vergütungshöhe wie folgt neu gefasst:

Die dem Nachlasspfleger, Rechtsanwalt J. W., für seine Tätigkeit in der Zeit vom 09.06.2010 bis 22.10.2010 aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung wird auf 20.159,65 € festgesetzt.

Der weitergehende Vergütungsantrag vom 26.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3 und 4 zu 3/4 und der Beteiligte zu 8 zu 1/4.

Geschäftswert: bis 7.000 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3;

Gründe: