OLG München - Endurteil vom 22.09.2021
7 U 2434/20
Normen:
PartGG § 1; PartGG § 8 Abs. 1 S. 2; PartGG § 1 Abs. 4; BGB § 738 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 11062/18

Inanspruchnahme der Partner einer Sozietät von Patentanwälten auf Zahlung von Abfindungsbeträgen aufgrund des Ausscheidens des Anspruchstellers

OLG München, Endurteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 7 U 2434/20

DRsp Nr. 2021/15406

Inanspruchnahme der Partner einer Sozietät von Patentanwälten auf Zahlung von Abfindungsbeträgen aufgrund des Ausscheidens des Anspruchstellers

1. Ein ausscheidender Gesellschafter einer Partnerschaft hat gem. § 1 Abs. 4 PartGG i.V. mit § 738 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB einen Anspruch auf Schuldbefreiung und gem. § 738 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 BGB als Ausgleich für den Verlust seiner Partnerstellung einen gegen die Partnerschaft gerichteten schuldrechtlichen Anspruch auf Abfindung. 2. Der Abfindungsanspruch richtet sich zugleich auch gegen die in der Sozietät verbliebenen Gesellschafter. 3. Ist die Klage gegen die Partnerschaft rechtskräftig abgewiesen, so ist aufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils gegen die Gesellschaft auch die Inanspruchnahme der Gesellschafter ausgeschlossen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3 und zu 4 wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2020 (Az.: 23 O 11062/18) in Ziffer 1. aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 3 und zu 4 ergangen ist. Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und zu 4 wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

3.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PartGG § 1; PartGG § 8 Abs. 1 S. 2;