OLG Brandenburg - Urteil vom 07.12.2021
3 U 121/20
Normen:
BGB § 119; BGB § 121 Abs. 2; BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 124 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB a.F. § 313 S. 1-2; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 2371; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 180/17

Inanspruchnahme des gegnerischen Rechtsanwalts auf Schadensersatz aufgrund des fehlenden Hinweises an seine Partei bezüglich der erkennbaren Aussichtslosigkeit einer KlageHinweispflicht des Rechtsanwalts bezüglich einer erkennbaren Aussichtslosigkeit einer Klage gegenüber dem MandantenUmfang des Vortrags des Rechtsanwalts bezüglich seiner Belehrungen und Ratschläge gegenüber dem Mandanten bei Vorwurf eines Fehlers in der Beratung

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 3 U 121/20

DRsp Nr. 2023/2697

Inanspruchnahme des gegnerischen Rechtsanwalts auf Schadensersatz aufgrund des fehlenden Hinweises an seine Partei bezüglich der erkennbaren Aussichtslosigkeit einer Klage Hinweispflicht des Rechtsanwalts bezüglich einer erkennbaren Aussichtslosigkeit einer Klage gegenüber dem Mandanten Umfang des Vortrags des Rechtsanwalts bezüglich seiner Belehrungen und Ratschläge gegenüber dem Mandanten bei Vorwurf eines Fehlers in der Beratung

Bei erkennbarer Aussichtslosigkeit einer Klage muss der Rechtsanwalt auf die fehlende Erfolgsaussicht hinweisen. Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist durch den Mandanten zu beweisen. Der Rechtsanwalt muss im Rahmen einer prozessualen Inanspruchnahme aber konkret den Inhalt seiner Beratung darlegen und kann sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken oder allgemein eine ordnungsgemäße Beratung behaupten. Bei Verletzung seiner Beratungspflicht haftet der Rechtsanwalt auch auf Ersatz der Gebühren des Rechtsanwalts der gegnerischen Partei.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 180/17 - wie folgt abgeändert: