BFH - Urteil vom 01.02.2023
II R 3/20
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; ErbStG § 6 Abs. 1; ErbStG § 6 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 6; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2; FGO § 100 Abs. 2 S. 2; BGB § 2100; BGB § 2139;
Fundstellen:
BB 2023, 1046
BFH/NV 2023, 904
DB 2023, 1263
DStR 2023, 634
DStR 2023, 932
FamRB 2023, 218
FamRZ 2023, 1168
NJW 2023, 1903
ZEV 2023, 475
ZEV 2023, 7
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3549/17

Inanspruchnahme des Pauschbetrags für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG durch den Nacherben

BFH, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen II R 3/20

DRsp Nr. 2023/5808

Inanspruchnahme des Pauschbetrags für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG durch den Nacherben

1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; ErbStG § 6 Abs. 1; ErbStG § 6 Abs. 2 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 6; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2; FGO § 100 Abs. 2 S. 2; BGB § 2100; BGB § 2139;

Gründe

A.

Im Januar 2013 verstarb die Tante der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin). Als Vorerbe war deren Ehemann, als Nacherbin die Klägerin berufen. Im Mai 2013 verstarb auch der Ehemann der Tante. Zu dessen Erbin war ebenfalls die Klägerin berufen, die dieses Erbe jedoch ausschlug. Der Klägerin entstanden aufgrund der Nacherbschaft Kosten in Höhe von 40 € beim Nachlassgericht. Der Vorerbe hatte keine Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des () geltend gemacht. Aufgrund des ihm zukommenden Freibetrags für Ehegatten erfolgte keine Festsetzung der Erbschaftsteuer.