FG Münster - Urteil vom 19.06.2008
3 K 3145/06 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 5 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; AO § 5 ; AO § 44 ; BGB § 421 ; GG Art. 3 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1649

Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen

FG Münster, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 3145/06 Erb

DRsp Nr. 2008/17264

Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen

1. Dem FA steht es entsprechend § 421 BGB grundsätzlich frei, ob es sich wegen der Schenkungsteuer an den Schenker oder den Beschenkten als Gesamtschuldner wendet. 2. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungssteuer folgt, dass sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten muss. 3. Eine Inanspruchnahme des Schenker ist zulässig, wenn sich der Schenker verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen. 4. Eine Inanspruchnahme des Schenkers ist auch in sog. Nachversteuerungsfällen nach § 13a Abs. 5 ErbStG zulässig. 5. § 20 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 13a Abs. 5 ErbStG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 5 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; AO § 5 ; AO § 44 ; BGB § 421 ; GG Art. 3 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Inanspruchnahme des Schenkers als Gesamtschuldner gem. § 20 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Kläger (Kl.) war Inhaber einer Schreinerei, die er auf dem ihm allein gehörenden Grundstück N-Str. 1 (Flur 1, Flurstück 1) in T-Stadt betrieb. Mit Betriebspachtvertrag vom 19.03.1993 hatte er seinem Sohn, Herrn N. T., die Betriebsräume und die Betriebsflächen sowie die beweglichen Wirtschaftsgüter verpachtet. Der Kl. hatte insoweit einen ruhenden Gewerbebetrieb.