FG Köln - Urteil vom 27.11.2003
9 K 3304/02
Normen:
AO § 119 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 157 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 5 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 3 ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16 ; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 16b ; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1 ; AO § 51 ff. ;

Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden; Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Schenkers; Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 ErbStG; Treu und Glauben; Zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden; Gegenstand freigiebiger Zuwendungen; Durchgangserwerb mit Weitergabeverpflichtung; Werbeleistungen als teilweise Gegenleistung der Sponsorentätigkeit; Steuerfreiheit bei Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein

FG Köln, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 3304/02 - Aktenzeichen 9 K 6334/02

DRsp Nr. 2004/2129

Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden; Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Schenkers; Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 ErbStG; Treu und Glauben; Zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden; Gegenstand freigiebiger Zuwendungen; Durchgangserwerb mit Weitergabeverpflichtung; Werbeleistungen als teilweise Gegenleistung der Sponsorentätigkeit; Steuerfreiheit bei Zuwendungen an einen gemeinnützigen Verein

1. Ein Schenkungsteuerbescheid ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn er zwar selbst keinerlei Angaben dazu enthält, durch welche konkreten Rechtsvorgänge zu welchem Zeitpunkt der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung verwirklicht wurde, jedoch in den Erläuterungen zum Bescheid auf den diese Angaben enthaltenen Steuerfahndungsbericht direkt oder jedenfalls analog Bezug genommen wird. 2. Ein Bestimmtheitsmangel ist auch nicht gegeben, wenn zwar weder in den Bescheiden noch in dem in Bezug genommenen Steuerfahndungsbericht die einzelnen Erwerbe nach ihrem Zeitpunkt und der Höhe des Betrages bezeichnet sind, jedoch der Steuerfahndungsbericht auf Unterlagen des Steuerpflichtigen verweist, aus denen sich die erforderlichen Angaben ergeben und mit deren Hilfe die einzelnen Steuerfälle identifiziert werden können.