BGH - Urteil vom 16.09.2022
V ZR 151/21
Normen:
BGB § 894; ZPO § 562 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 513
DZWIR 2023, 56
MDR 2022, 1474
NJW-RR 2022, 1601
NZM 2023, 348
NotBZ 2023, 34
WM 2023, 1322
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/17
OLG Hamm, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 52/18

Inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung eines Rechts in das Grundbuch ohne die Angabe eines Berechtigten; Beschränkung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - Aktenzeichen V ZR 151/21

DRsp Nr. 2022/15192

Inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung eines Rechts in das Grundbuch ohne die Angabe eines Berechtigten; Beschränkung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers

Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. Juni 1970 - V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 894; ZPO § 562 Abs. 1;

Tatbestand

Durch im Grundbuch vollzogenen notariellen Kaufvertrag vom 28. Juni 2016 erwarb der Beklagte von dem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Erblasser, dessen Erben die jetzigen Kläger sind, landwirtschaftliche Flächen zum Kaufpreis von 200.000 €. Der Beklagte entrichtete den Kaufpreis.