Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten um den geschuldeten Rückzahlungskurs für Genussscheine. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 242 - 248 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den klägerseits verfolgten Zahlungsanspruch sowohl unter den Gesichtspunkten der Rückzahlung und der Auffüllung als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes für unbegründet hielt (Bl. 241 - 254 d.A.).
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|