BGH - Urteil vom 15.10.1990
II ZR 25/90
Normen:
BGB §§ 242 305 705 723 Abs. 1 Abs. 3 733 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 1991, 44
NJW-RR 1991, 422
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 4743/87
OLG München, vom 26.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 5350/88

Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung - Ersatzansprüche

BGH, Urteil vom 15.10.1990 - Aktenzeichen II ZR 25/90

DRsp Nr. 2004/3693

Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung - Ersatzansprüche

1. Gegenstand einer Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen kann der Zweck sein, das einer Partei allein gehörende Grundstück gemeinsam zu halten, zu verwalten und darin zu wohnen.2. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob das Grundstück entweder dem Werte nach eingebracht oder wenigstens der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden sollte.3. Nach § 723 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB kann ein derartiges Gesellschaftsverhältnis jederzeit gekündigt werden, sofern das Kündigungsrecht nicht - möglicherweise stillschweigend - für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen worden ist.4. Auch bei einer Innengesellschaft ist nach Auflösung oder Ausscheiden eines Gesellschafters eine Endabrechnung nach den für die Liquidation geltenden Grundsätzen mit der Maßgabe durchzuführen, daß nur schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen denjenigen in Betracht kommen, dem das der Gesellschaft dienende Vermögen gehört.5. Für Dienstleistungen besteht zwar nach § 733 Abs. 2 Satz 3 BGB grundsätzlich kein Ersatzanspruch. Das kann aber anders sein, wenn die von einem Gesellschafter geleisteten Dienste sich in einem bei seinem Ausscheiden noch vorhandenen fest umrissenen und meßbaren Vermögenswert niedergeschlagen haben

Normenkette:

BGB §§ 242 305 705 723 Abs. 1 Abs. 3 733 Abs. ;