OLG Celle - Urteil vom 11.12.2003
6 U 64/03
Normen:
BGB § 2333 Nr. 3 ; StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 245
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 119/02

Irrtum über Einwilligung bei Pflichtteilsentziehung

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 U 64/03

DRsp Nr. 2004/400

Irrtum über Einwilligung bei Pflichtteilsentziehung

»1. Ist streitig, ob Geldabhebungen, mit welcher der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils in seinem Testament begründet hat, kraft Vollmacht des Erblassers eigenmächtig oder wegen vorangegangener Schenkung erfolgt sind, muss der auf den Pflichtteil in Anspruch genommene Erbe die nach Ort, Zeit und Umständen von dem Pflichtteilsberechtigten vorgetragene Schenkung widerlegen, weil sie als Einwilligung in den Gebrauch der Vollmacht zur Abhebung der Gelder schon den Tatbestand der Untreue und nicht erst die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tat ausschließt. 2. Hält der Pflichtteilsberechtigte die in Wahrheit vorliegende Einwilligung irrtümlich für nicht gegeben, rechtfertigt dieses keinen Entzug des Pflichtteils, weil der Erblasser das Verhalten gebilligt hatte.«

Normenkette:

BGB § 2333 Nr. 3 ; StGB § 266 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin verlangt den Pflichtteil nach ihrem am 24. Juli 1912 geborenen und am 5. August 2001 verstorbenen Vater ....