FG Sachsen - Urteil vom 05.11.2014
8 K 491/12
Normen:
EStG § 10d Abs. 1; AO § 163 S. 1; AO § 5; FGO § 102; BGB § 1922;
Fundstellen:
ZEV 2015, 67

Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre keine wirtschaftliche Belastung des Erben wegen durch Verluste geminderter Erbmasse oder wegen des Untergangs einer Forderung des Erben gegen den Erblasser

FG Sachsen, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen 8 K 491/12

DRsp Nr. 2014/17723

Kein Abzug von Verlusten des Erblassers beim Erben ohne eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre keine wirtschaftliche Belastung des Erben wegen durch Verluste geminderter Erbmasse oder wegen des Untergangs einer Forderung des Erben gegen den Erblasser

1. Bis zur erstmaligen Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH v. 17.12.2007, GrS 2/04 am 12.3.2008 war die bis dahin bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach ein nicht genutzter Verlustabzug des Erblassers gem. § 10d EStG bei der Einkommensermittlung des Erben berücksichtigt wurde, nach § 163 Satz 1 AO i. V. m. dem BMF-Schreiben v. 24.7.2008 (Az.: IV C 4-S 2225/07/0006) aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null weiter anzuwenden; die Möglichkeit des Verlustabzugs ging jedoch nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre getragen hat. 2. Eine „wirtschaftliche Belastung” des Erben fehlt dort, wo der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet, z. B. im Fall eines Nachlasskonkurses oder einer Eintrittspflicht eines Dritten.