OLG Celle - Beschluss vom 24.11.2006
6 W 117/06
Normen:
BGB § 519 Abs. 1 § 528 Abs. 1 Satz 1 § 886 ;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/06

Kein Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung aus Schenkungsversprechen nach Verarmung des Schenkers

OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 6 W 117/06

DRsp Nr. 2007/2169

Kein Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung aus Schenkungsversprechen nach Verarmung des Schenkers

»Ist der Anspruch aus einem Schenkungsversprechen durch eine Vormerkung gesichert, kann der verarmte Schenker nicht Beseitigung der Vormerkung, sondern nur Zahlung eines Notbedarfs Zug um Zug gegen Übereignung des Grundstücks verlangen, an dem die Vormerkung besteht.«

Normenkette:

BGB § 519 Abs. 1 § 528 Abs. 1 Satz 1 § 886 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass dieser die Löschung der für ihn in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von H., Blatt 2211 (Amtsgericht Burgdorf) eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt. Denn nach § 886 BGB, der einzigen Vorschrift, aus welcher sie den Anspruch herleiten könnte, kann derjenige, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen wird, vom Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung nur verlangen, wenn ihm, dem Grundstückseigentümer, eine Einrede zusteht, "durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird".