FG Münster - Urteil vom 29.05.2008
3 K 1892/07 Erb
Normen:
AO § 227 ; ErbStG § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1813

Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Erbschaftsteuer auf eine laufende Renteneinnahme, die wegen Insolvenz des Rentenverpflichteten tatsächlich nicht mehr gezahlt wird

FG Münster, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 3 K 1892/07 Erb

DRsp Nr. 2008/16359

Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Erbschaftsteuer auf eine laufende Renteneinnahme, die wegen Insolvenz des Rentenverpflichteten tatsächlich nicht mehr gezahlt wird

Entscheidet sich der Empfänger einer vermächtnisweise gewährten Rente für eine wiederkehrende jährliche Besteuerung nach dem Jahreswert, so bleibt er zur Zahlung der Erbschaftsteuer auch dann verpflichtet, wenn der Vermächtnisverpflichtete insolvent wird und seine Rentenzahlungen einstellt. Ein Billigkeitserlass kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 227 ; ErbStG § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Erlass der der Klägerin (Klin.) gegenüber festgesetzten Erbschaftsteuer.

Die Klin. war Vermächtnisempfängerin nach ihrem am 29.02.1980 verstorbenen Lebensgefährten. Erben und Vermächtnisverpflichtete waren dessen Sohn und Tochter. Das Vermächtnis bestand aus einer Einmalzahlung in Höhe von 500.000 DM, zahlbar in fünf gleichen Jahresraten, und aus einer wertgesicherten Leibrente in Höhe von monatlich anfangs 8.000 DM.

Der Beklagte (Bekl.) setzte mit Bescheid vom 22.09.1982 Erbschaftsteuer fest für Sachwerte (Einmalzahlung 500.000 DM) in Höhe von 212.000 DM und für die Rente (monatlich 8.000 DM) in Form der beantragten Jahresversteuerung (§ 23 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -) in Höhe von 48.000 DM jährlich.