FG München - Urteil vom 24.11.1999
4 K 1952/96
Normen:
AO 1977 § 163 ; AO 1977 § 227 ; ErbStG § 6 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 280

Kein Erlass wegen § 6 ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S. Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 1952/96

DRsp Nr. 2001/2179

Kein Erlass wegen § 6 ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S. Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuerrecht besteuert die tatsächlich gewählte zivilrechtliche Gestaltung und zwar ohne Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, insbesondere eines wirtschaftlichen Eigentums. Es kommt nicht darauf an, ob von den Beteiligten eine günstigere Gestaltung hätte gewählt werden können. Der Umstand, dass die gewählte Gestaltung zu einer vermeidbaren erheblichen Steuerbelastung geführt hat, führt nicht zu einer Unbilligkeit i. S. der §§ 163 und 227 AO.

Normenkette:

AO 1977 § 163 ; AO 1977 § 227 ; ErbStG § 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob eine Vorerbin aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO so zu besteuern ist, als wäre sie nur Nießbrauchsvermächtnisnehmerin geworden mit der Folge, daß die Klägerinnen (Kl) statt als Nacherben sofort als Erben zu besteuern wären.