Entscheidungsgründe:
I.
Streitig ist, ob eine Vorerbin aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO so zu besteuern ist, als wäre sie nur Nießbrauchsvermächtnisnehmerin geworden mit der Folge, daß die Klägerinnen (Kl) statt als Nacherben sofort als Erben zu besteuern wären.