BFH - Urteil vom 12.11.1997
X R 83/94
Normen:
AO (1977) § 45 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 a ; BGB § 1586b;
Fundstellen:
BB 1998, 468
BFH/NV 1998, 655
BFHE 184, 499
BStBl II 1998, 148
DB 1998, 552
FamRZ 1994, 738
FamRZ 1998, 738
NJW 1998, 1584
NJWE-FER 1998, 166
ZEV 1998, 115
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Kein Realsplitting beim Erben

BFH, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen X R 83/94

DRsp Nr. 1998/3491

Kein Realsplitting beim Erben

»Der Erbe kann ihm gemäß § 1586b BGB obliegende Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG; sog. Realsplitting) abziehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 45 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 a ; BGB § 1586b;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres im Jahre 1988 verstorbenen Ehemannes. Dessen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung an seine frühere Ehefrau war nach dem Tod gemäß § 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Klägerin übergegangen. Diese machte mit Zustimmung der Empfängerin die im Jahre 1990 geleisteten Unterhaltszahlungen bis zum Höchstbetrag von 27000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für 1990 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für dieses Jahr geltenden Fassung zum Sonderausgabenabzug geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies im Bescheid vom 29. Juni 1992 ab.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch erreichte die Klägerin wegen der Unterhaltszahlungen lediglich einen auf den Höchstbetrag von 5400 DM beschränkten Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG.