Die 68 Jahre alte Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem Stiefsohn, Zahlung einer Leibrente von wöchentlich 300 DM. Der im Jahre 1930 geborene Beklagte ist Alleinerbe seines am 31. Mai 1961 verstorbenen Vaters, des Ehemanns der Klägerin, und zwar aufgrund Erbvertrages, den er am 24. November 1958 mit diesem abgeschlossen hatte. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück in Westerland. Dort hatte der Erblasser ein Friseurgeschäft betrieben, das der Beklagte nach dem Erbfall fortführte.
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