BGH - Urteil vom 25.11.1992
IV ZR 147/91
Normen:
BGB § 242, § 2174, § 1990, § 133, § 2084 ;
Fundstellen:
BB 1993, 612
BGHR BGB § 133 Geschäftsgrundlage 1
BGHR BGB § 1990 Haftungsvorbehalt 1
BGHR BGB § 2084 Geschäftsgrundlage 1
BGHR BGB § 2174 Geschäftsgrundlage 1
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 35
BGHR ZPO § 780 Abs. 1 Haftungsvorbehalt 2
DB 1993, 1517
FamRZ 1993, 422
JuS 1993, 962
LM H. 6/93 § 242 [D] BGB Nr. 128
MDR 1993, 245
NJW 1993, 850
NJW-RR 1993, 963
WM 1993, 565

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Vermächtniserfüllung

BGH, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen IV ZR 147/91

DRsp Nr. 1993/249

Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Vermächtniserfüllung

»Ein Vermächtnis muß grundsätzlich bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses erfüllt werden; die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nicht ein. Fehlen bei einer Verfügung von Todes wegen wesentliche Umstände oder ändern sich solche nachträglich, dann kann dem nur mit den Mitteln der ergänzenden Auslegung Rechnung getragen werden.«

Normenkette:

BGB § 242, § 2174, § 1990, § 133, § 2084 ;

Tatbestand:

Die 68 Jahre alte Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem Stiefsohn, Zahlung einer Leibrente von wöchentlich 300 DM. Der im Jahre 1930 geborene Beklagte ist Alleinerbe seines am 31. Mai 1961 verstorbenen Vaters, des Ehemanns der Klägerin, und zwar aufgrund Erbvertrages, den er am 24. November 1958 mit diesem abgeschlossen hatte. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück in Westerland. Dort hatte der Erblasser ein Friseurgeschäft betrieben, das der Beklagte nach dem Erbfall fortführte.