FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2013
2 K 1477/12
Normen:
ErbStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;; GG Art. 14 Abs. 1;; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 1b; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 3b; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 4;

Keine Anrechnung einer US-amerikanischen federal income tax withheld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 2 K 1477/12

DRsp Nr. 2014/15356

Keine Anrechnung einer US-amerikanischen "federal income tax withheld"

Die vom Bezugsberechtigten für die Auszahlung der Todesfallsumme aus einer Lebensversicherung zu zahlende US-amerikanische Steuer ist weder bei der Erbschaftsteuer anzurechnen, noch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Normenkette:

ErbStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;; GG Art. 14 Abs. 1;; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 1b; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 3b; DBAUS-Erb Art. 11 Abs. 4;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die vom inländischen Bedachten in den USA gezahlte Steuer in Form der "Federal Income tax withheld" bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Dem im Inland lebenden Kläger wurde von dem in B/USA ansässigen Lebensversicherungsunternehmen "Thrift Savings Plan" am 18. Februar 2009 mitgeteilt, dass ihm aus der Versicherung des am 4. Mai 2008 verstorbenen US-Amerikaner W (nachfolgend Erblasser genannt), wohnhaft in R/USA (Blatt 2 ErbSt-A), eine Todesfallsumme in Höhe von 462.724,36 US-Dollar auszuzahlen ist (Blatt 6 ErbSt-A). Von der Versicherungsleistung wurden im Hinblick auf den Bescheid des "Department of Treasury-Internal Revenue Service" Steuern in Höhe von 46.272,44 US-Dollar einbehalten 17 ErbSt-A). Im Steuerbescheid ist die einbehaltene Steuer mit "Federal income tax withheld" bezeichnet (Blatt 17 ErbSt-A).