OLG München - Beschluss vom 25.09.2008
31 Wx 42/08
Normen:
BGB § 2247 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 259
FamRZ 2009, 372
NJW-RR 2009, 16
OLGReport-München 2009, 59
Rpfleger 2009, 24
ZEV 2008, 596
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 15346/07
AG München, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 5621/05

Keine formwirksame Verfügung durch eigenschriftlichen Hinweis auf Unterlagen zur Erbscheinerteilung

OLG München, Beschluss vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 42/08

DRsp Nr. 2008/18820

Keine formwirksame Verfügung durch eigenschriftlichen Hinweis auf Unterlagen zur Erbscheinerteilung

»Die auf einem Notizzettel eigenhändig geschriebene und unterschriebene Aufforderung, "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann", stellt mangels hinreichend sicher feststellbaren Testierwillens keine formwirksame letztwillige Verfügung dar.«

Normenkette:

BGB § 2247 ;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 20.4.2005 im Alter von 76 Jahren verstorben; er war seit 2003 an Krebs erkrankt. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2 die gemeinsame Tochter. Eine weitere Tochter ist als Kind tödlich verunglückt.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem Hälfteanteil des Erblassers am Wohnhaus der der Eheleute sowie Bankguthaben und Wertpapieren; der Reinnachlasswert beträgt rund 730.000 EUR.

Es liegt ein privatschriftliches Testament vom 30.3.2005/4.4.2005 vor, das von der Beteiligten zu 1 geschrieben, aber nur vom Erblasser unterschrieben wurde. Es lautet im Wesentlichen wie folgt:

"Unser Testament!