FG Münster - Urteil vom 21.08.2008
3 K 5169/06 Erb
Normen:
ErbStR Abschn. 43 Abs. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
EFG 2009, 1409

Keine Steuerbefreiung für die Schenkung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung bei Fremdvermietung weiterer Wohnungen

FG Münster, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 5169/06 Erb

DRsp Nr. 2009/20000

Keine Steuerbefreiung für die Schenkung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung bei Fremdvermietung weiterer Wohnungen

Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, nach der bei teilweiser Vermietung des Zuwendungsgegenstandes eine Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ausscheidet. Umfasst der Zuwendungsgegenstand z.B. als überwiegend fremdvermietetes Mehrfamilienhaus mit einer eigengenutzten Ehewohnung auch nicht vom Eheschutz umfasste Vermögenswerte, entfällt die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch für die Ehewohnung.

Normenkette:

ErbStR Abschn. 43 Abs. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Der Ehemann der Klägerin (Klin.) erwarb 1997 das Mietwohngrundstück A-Straße 1 in T. Das Grundstück umfasst 8 Wohneinheiten, wobei die Klin. und ihr Ehemann die Erdgeschosswohnung selbst bewohnen.

Durch notariellen Vertrag vom 23.03.2006 übertrug der Ehemann der Klin. dieser das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 im Wege der Schenkung. Zu den Einzelheiten wird auf die notarielle Vereinbarung in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen.