LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.10.2019
L 20 SO 219/16
Normen:
SGB XII § 73; SGB XII § 74; BGB § 1; BGB § 1968; BestG NRW § 1 Abs. 1; BestG NRW § 7 Abs. 2; BestG NRW § 8 Abs. 1; BestG NRW § 8 Abs. 2; BestG NRW § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3-4;
Fundstellen:
NZS 2020, 156
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 229/14

Keine Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII für ein als Fehlgeburt geborenes KindKein Vorliegen erb- oder unterhaltsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bestattungspflichten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.2019 - Aktenzeichen L 20 SO 219/16

DRsp Nr. 2019/17510

Keine Übernahme von Bestattungskosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII für ein als Fehlgeburt geborenes Kind Kein Vorliegen erb- oder unterhaltsrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bestattungspflichten

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten für ein als Fehlgeburt geborenes Kind nach § 74 SGB XII.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 73; SGB XII § 74; BGB § 1; BGB § 1968; BestG NRW § 1 Abs. 1; BestG NRW § 7 Abs. 2; BestG NRW § 8 Abs. 1; BestG NRW § 8 Abs. 2; BestG NRW § 14 Abs. 2 S. 1 und S. 3-4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die sozialhilfeweise Übernahme von Bestattungskosten für ein als Fehlgeburt geborenes Kind der Kläger.