Der Beschwerdeführer begehrt mit der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des Spruches der Berufungskammer M. Vom 16. Februar 1951, durch den er in die Gruppe der Belasteten eingestuft worden ist. Ferner beantragt er, den Art. 13a des bayerischen Gesetzes zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 16. Oktober 1947 (Bayer. GVBl 1946 S. 145, 1947 S. 193) für nichtig zu erklären. Er rügt in beiden Fällen die Verletzung des Art. 3 GG.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|