BFH - Urteil vom 08.12.1992
IX R 68/89
Normen:
EStG (1983) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1854
BB 1993, 856
BFHE 170, 134
BFHE 170, 234
BStBl II 1993, 434
DStZ 1993, 378
FamRZ 1993, 1200
FuR 1993, 176
NJW 1993, 3221
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an Grundstückserträgen

BFH, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen IX R 68/89

DRsp Nr. 1995/5507

Keine Werbungskosten bei Beteilung des früheren Ehepartners an Grundstückserträgen

»Beteiligt ein geschiedener Ehegatte aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen früheren Ehepartner an seinen Grundstückserträgen, so kann er diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende Rechtsauffassung im Urteil vom 24. Januar 1989 IX R 111/84 (BFHE 156, 131, BStBl II 1989, 706) auf.«

Normenkette:

EStG (1983) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beigeladene zu 1 sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke, aus denen sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Anläßlich der Scheidung seiner Ehe mit der Beigeladenen zu 2 schloß der Kläger einen zum gerichtlichen Protokoll erklärten Scheidungsfolgenvertrag folgenden Inhalts:

"1. ... Der Zugewinnausgleich über diese Liegenschaften wird zurückgestellt. Wird eine Liegenschaft oder Teile davon veräußert, so erhält die Ehefrau die Hälfte des Erlöses nach Abzug der dann valutierenden Belastungen ...

2. Die Ehefrau erhält eine stille Beteiligung von 25 % der Erträge der ... Liegenschaften."