KG vom 08.12.1992
1 W 1997/91
Normen:
VermG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp V(525)8Nr.1
DtZ 1993, 87
FamRZ 1993, 486
OLGZ 1993, 278
Rpfleger 1993, 198
WM 1993, 569
ZOV 1993, 60

KG - 08.12.1992 (1 W 1997/91) - DRsp Nr. 1993/3753

KG, vom 08.12.1992 - Aktenzeichen 1 W 1997/91

DRsp Nr. 1993/3753

Grundsätzlich keinen Erwerb stellt es dar, wenn ein Erbe ausgeschlagen hat, damit ihm die Ausreise gestattet wird, und die Ausschlagung bewirkt, daß sein Erbteil anderen Erben zuwächst; es handelt sich folglich dabei auch nicht um einen Sachverhalt, bei dessen Beurteilung das Zivilrecht durch das Vermögensgesetz verdrängt wäre.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Erblasserin ist am 19.2.1989 mit letztem Wohnsitz in den damaligen Ostsektoren Berlins verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Am 7.3.1989 hat die Beteil. zu 1, eine kinderlose Tochter der Erblasserin, die damals ebenfalls im Ostteil Berlins wohnte, zu Protokoll des Staatlichen Notariats Berlin die Erbschaft ausgeschlagen. Anschließend - nach ihrem Vorbringen am 15.3.1989 - reiste sie mit Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR aus dem Gebiet der DDR aus. Mit einem Schreiben vom 16.3.1990 hat die Beteil. zu 1 gegenüber dem Staatlichen Notariat Berlin ihre Erbausschlagung mit der Begründung angefochten, sie sei dazu von den Behörden der ehemaligen DDR in der Weise genötigt worden, daß ihre Genehmigung zur Ausreise von der Erbausschlagung abhängig gemacht worden sei. Das Staatliche Notariat hat die Erbausschlagung dennoch für wirksam erachtet.

Fundstellen
DRsp V(525)8Nr.1
DtZ 1993, 87
FamRZ 1993, 486
OLGZ 1993, 278
Rpfleger 1993, 198
WM 1993, 569
ZOV 1993, 60