»Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR, wird er in entsprechender Anwendung der Art. 24 und 25 EGBGB nach den Gesetzen beerbt, die an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Erbfalls galten (vgl. BGH FamRZ 1977, 786 f.; Senat, OLGZ 1966, 592). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man der neuerdings häufiger vertretenen Auffassung folgt, es sei nach der Einführung einer eigenen Staatsbürgerschaft der DDR auf die effektive Staatsangehörigkeit des Erblassers zur Zeit des Erbfalls abzustellen [folgen Hinw. auf die Komm.-Lit.]. Anwendbar ist danach das Recht der DDR. Eine Nachlaßspaltung ergibt sich auch nicht aus Art. 28 EGBGB .. . Das Recht der Bundesrepublik sieht für in der Bundesrepublik befindliche Nachlaßgegenstände [hier: Grundbesitz in West-Berlin] eine besondere Erbfolge nicht vor.