»Die Erbl. ist als Staatenlose mit letztem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Schweden verstorben. Zum Nachlaß gehörte ein im Land Berlin belegenes Grundstück .. .
Da die Erbl. kein Testament hinterlassen hat und nach schwedischem Recht in Betracht kommende gesetzliche Erben (vgl. 2. Kap. §§ 1 bis 4 des Schwedischen Erbgesetzes v. 12. 12. 1958 Ä ÄB; abgedruckt bei Ferid/Firsching Nr. 1 S. 2 ff.) nicht in Erscheinung getreten ist, ist nach 5. Kap. § 1 ÄB ein Anfall der Erbschaft an einen Fonds, der allgemeiner Erbfonds genannt wird, vorgeschrieben, also im Ergebnis ein Recht des schwedischen Staates auf den Nachlaß.
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