KG - Beschluß vom 01.12.1992 (1 W 4290/92) - DRsp Nr. 1999/10730
KG, Beschluß vom 01.12.1992 - Aktenzeichen 1 W 4290/92
DRsp Nr. 1999/10730
Richtet sich die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft nach den Vorschriften des ZGB, gilt die Ausschlußfrist von vier Jahren nach § 405 Abs. 2 S. 2, 70 Abs. 2 S. 4 ZGB ab der Erklärung der Ausschlagung. Die Ausschlußfrist ist unabhängig davon zu beachten, ob der Anfechtende nach seinem Wissensstand oder aus sonstigen Gründen fähig gewesen wäre, die Anfechtung mit Begründung innerhalb der Frist geltend zu machen. Eine Unterbrechung, Hemmung oder sonst ein Absehen von der Beachtung der Frist kommt grundsätzlich nicht in Betracht.