KG - Beschluß vom 15.10.1991
1 W 3066/91
Normen:
BGB §§ 2200, 2205 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
OLGZ 1992, 139

KG - Beschluß vom 15.10.1991 (1 W 3066/91) - DRsp Nr. 1999/10734

KG, Beschluß vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 1 W 3066/91

DRsp Nr. 1999/10734

»Dem vom Nachlaßgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB ernannten Testamentsvollstrecker, der das Amt angenommen hat, steht das Beschwerderecht gegen einen die Ernennung aufhebenden Beschluß des Landgerichts zu. Eine Verfügung des Testamentsvollstreckers, der keine Gegenleistung aus der Erbschaftsmasse gegenübersteht, ist dann nicht unentgeltlich (§ 2205 S. 3 BGB), wenn sie zur Erfüllung einer rechtsbeständigen Nachlaßverbindlichkeit vorgenommen wird. Das trifft für eine Auflage nur im Falle der ordnungsmäßigen Erfüllung entsprechend dem Erblasserwillen zu; der irrige Glaube des Testamentsvollstreckers an die Erfüllung einer nicht oder so nicht bestehenden Verbindlichkeit reicht nicht aus.