KG - Beschluß vom 15.11.1994
1 W 3454/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4, § 1915 Abs. 1, § 1960, § 1962, § 1913 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 227
NJW 1995, 313
Rpfleger 1995, 356

KG - Beschluß vom 15.11.1994 (1 W 3454/94) - DRsp Nr. 1996/23290

KG, Beschluß vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 1 W 3454/94

DRsp Nr. 1996/23290

1. Die Vorschrift des § 1836 Abs. 2 BGB, einem Berufsbetreuer eine Vergütung nach bestimmten Maßstäben auch dann zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB nicht vorliegen, steht einer Vergütungsbewilligung für den Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB nicht entgegen. Insoweit besteht ein Wahlrecht des Berufsbetreuers. 2. Die Bewilligung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn entweder überhaupt kein Aktivvermögen des Betreuten vorhanden ist bzw. er nach seinem Einkommen oder Vermögen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erfüllt.