KG - Beschluß vom 17.11.1992 (1 AR 44/92) - DRsp Nr. 1999/10731
KG, Beschluß vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 1 AR 44/92
DRsp Nr. 1999/10731
»Auch nach Herstellung der deutschen Einheit bleibt das Nachlaßgericht der alten Bundesländer, welches nach einem vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR verstorbenen Erblasser entsprechend § 73 Abs. 2 oder 3 FGG als interlokal und örtlich zuständiges Gericht einen Erbschein erteilt hat, grundsätzlich für die Erteilung weiterer Ausfertigungen dieses Erbscheins örtlich zuständig.«