KG - Beschluß vom 17.11.1992
1 AR 44/92
Normen:
FGG §§ 5, 73 ;
Fundstellen:
OLGZ 1993, 293
DtZ 1993, 92

KG - Beschluß vom 17.11.1992 (1 AR 44/92) - DRsp Nr. 1999/10731

KG, Beschluß vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 1 AR 44/92

DRsp Nr. 1999/10731

»Auch nach Herstellung der deutschen Einheit bleibt das Nachlaßgericht der alten Bundesländer, welches nach einem vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR verstorbenen Erblasser entsprechend § 73 Abs. 2 oder 3 FGG als interlokal und örtlich zuständiges Gericht einen Erbschein erteilt hat, grundsätzlich für die Erteilung weiterer Ausfertigungen dieses Erbscheins örtlich zuständig.«

Normenkette:

FGG §§ 5, 73 ;
Fundstellen
OLGZ 1993, 293
DtZ 1993, 92