OLG Koblenz - Beschluss vom 24.11.1997
11 UF 991/97
Normen:
UVG § 7 ; IranVerf. Art. 1199 Abs. 2, Abs. 3 ; EGBGB Art. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 859
NJW-RR 1998, 795
NJWE-FER 1998, 176
OLGReport-Koblenz 1998, 190
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 30.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 72/97

Kindesunterhalt nach iranischem Recht

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 11 UF 991/97

DRsp Nr. 1998/16710

Kindesunterhalt nach iranischem Recht

»1. Richten Kindesunterhaltsansprüche sich nach iranischem Recht, kann der das Kind betreuende Vater von der in Anspruch genommenen Mutter nicht darauf verwiesen werden, seine im Iran lebenden Vorfahren hafteten vorrangig für den Unterhalt, weil dies die Durchsetzung der Ansprüche in einer mit dem deutschen ordre public nicht zu vereinbarenden Art und Weise erschweren würde.«2. Hat ein minderjähriges Kind und seine Eltern die iranische Staatsangehörigkeit, so richten sich die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seine Eltern nach iranischem Recht. Die Mutter des Kindes kann nach Art. 1199 IranVerf. wegen Kindesunterhalt nur nachrangig nach dem Vater in Anspruch genommen werden. 3. Nach Art. 1199 Abs. 2 und Abs. 3 IranVerf. kommt eine Inanspruchnahme der Mutter in Bezug auf Kindesunterhalt nur in Betracht, wenn Vorfahren des Vaters fehlen oder bedürftig sind. Leben diese Vorfahren im Iran, würde eine Verweisung des Kindes auf deren vorrangige Inanspruchnahme zu einer mit dem deutschen ordre public nicht zu vereinbarenden Erschwerung in der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche führen, weshalb diese Norm nach Art. 6 EGBGB keine Anwendung finden kann.

Normenkette:

UVG § 7 ; IranVerf. Art. 1199 Abs. 2, Abs. 3 ; EGBGB Art. 6 ;

Gründe: