BGH - Urteil vom 10.12.2007
II ZR 239/05
Normen:
BGB §§ 21 ff. § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AG 2008, 256
BGHReport 2008, 505
BGHZ 175, 12
DB 2008, 574
DNotZ 2008, 542
DZWIR 2008, 198
JZ 2008, 516
MDR 2008, 396
NJ 2008, 312
WM 2008, 358
ZIP 2008, 364
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 897/04
LG Dresden, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5117/02

Kolpingwerk; Haftung der Mitglieder eines eingetragenen Vereins; Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Betätigung des eingetragenen Idealvereins

BGH, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen II ZR 239/05

DRsp Nr. 2008/3444

"Kolpingwerk"; Haftung der Mitglieder eines eingetragenen Vereins; Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Betätigung des eingetragenen Idealvereins

»a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).c) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.d) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.«

Normenkette:

BGB §§ 21 ff. § 43 Abs. 2 ;

Tatbestand: