OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2025
3 W 113/24
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2025, 413
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 47/22

Konkretisierung der werthaltigen Gegenstände zur Wertermittlung des Nachlasses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025 - Aktenzeichen 3 W 113/24

DRsp Nr. 2025/7362

Konkretisierung der werthaltigen Gegenstände zur Wertermittlung des Nachlasses

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.07.2024 wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Ergänzend ist hier noch Folgendes auszuführen:

1.

Der Erfüllungseinwand greift nicht durch.

a)