BGH - Beschluß vom 13.03.2008
I ZB 20/07
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3100 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 274
AnwBl 2008, 550
BGHReport 2008, 830
BRAK-Mitt 2008, 184
GRUR 2008, 640
JurBüro 2008, 428
MDR 2008, 1126
MarkenR 2008, 282
MittdtschPatAnw 2008, 285
NJW-RR 2008, 1093
NJW-Spezial 2008, 379
RVG professionell 2008, 118
RVGreport 2008, 223
Rpfleger 2008, 535
wrp 2008, 951
zfs 2008, 406
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 270/06
LG Köln, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 146/05

Kosten der Schutzschrift III bei Einreichung und späterer Rücknahme eines einstweiligen Verfügungsantrags

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen I ZB 20/07

DRsp Nr. 2008/10925

"Kosten der Schutzschrift III" bei Einreichung und späterer Rücknahme eines einstweiligen Verfügungsantrags

»Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3100 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, nachdem sie von der Antragstellerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt worden war. Die Schutzschrift enthielt den Antrag, einen etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, und eine nähere Begründung hierzu. Am folgenden Tag beantragte die Antragstellerin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.