FG Nürnberg - Urteil vom 21.11.2002
IV 350/01
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 677
EFG 2003, 633

Kosten des Verfahrens der Bedarfswertfeststellung sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

FG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen IV 350/01

DRsp Nr. 2003/6680

Kosten des Verfahrens der Bedarfswertfeststellung sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Kosten, die im Verfahren der Bedarfswertfeststellung für Gerichtsgebühren, Gutachter- und Beratungskosten anfallen, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Berater-, Prozess- und Gutachtenskosten zur Ermittlung des Bedarfswerts der dem Kläger vermachten Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten erwerbsmindernd abgezogen werden können.

Die am XX.XX.1998 verstorbene Erblasserin hatte mit Erbvertrag vom XXXXX.1969 den Eltern des Klägers die Eigentumswohnung im Obergeschoss des Anwesens A-Str. 19 in B. vermacht und ihnen die Bezahlung einer Rente sowie die Übernahme bestimmter auf dem Grundstück noch lastender Verbindlichkeiten auferlegt. Als Ersatzvermächtnisnehmer hatte sie den Kläger bestimmt. In Erfüllung dieses Vermächtnisses übertrug der Alleinerbe mit Urkunde vom XX.XX.1998 die Eigentumswohnung auf den Kläger, da der Vater des Klägers bereits verstorben war und die Mutter des Klägers das Vermächtnis ausschlug.