BFH - Urteil vom 21.08.2024
II R 43/22
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2032; BGB § 2033 Abs. 2; BGB § 2042; BGB § 2048 S. 1; BGB § 2059; BGB § 2060; BGB § 2197 Abs. 1; BGB § 2204 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3; ErbStG § 12; FGO § 52 Abs. 2; FGO § 155 S. 1; FGO § 91a; GVG § 169 Abs. 1; ZPO § 128a;
Fundstellen:
BB 2024, 2965
DStR 2024, 2812
NJW 2025, 245
ZEV 2025, 48
FamRZ 2025, 304
AO-StB 2025, 44
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2127/21

Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung

BFH, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen II R 43/22

DRsp Nr. 2024/15292

Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung

1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen. 2. Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 - 7 K 2127/21 aufgehoben.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend geändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt ... € als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2032; BGB § 2033 Abs. 2; BGB § 2042; BGB § 2048 S. 1; BGB § 2059; BGB § 2060; BGB § 2197 Abs. 1; BGB § 2204 Abs. 1; § Abs. Nr. ;