OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2007
1 W 78/07
Normen:
GKG § 40 ; GKG § 44 ; ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 451/07

Kostenaufteilung bei Erledigung einer Stufenklage nach Übergang auf Leistungsklage ohne Veranlassung durch den Beklagten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 1 W 78/07

DRsp Nr. 2008/198

Kostenaufteilung bei Erledigung einer Stufenklage nach Übergang auf Leistungsklage ohne Veranlassung durch den Beklagten

»Geht bei einer Stufenklage ein Kläger nach Erfüllung des zunächst ausgeurteilten Auskunftsanspruchs auf dieser Grundlage auf eine nunmehr bezifferte Leistungklage über, ohne dass der Beklagte für die Durchführung der Leistungsklage zusätzliche Veranlassung geboten hat, ist bei übereinstimmender Erledigung der Zahlungsklage vom Kläger quotenmäßig derjenige Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der aufgrund der Bezifferung der Leistungsklage zusätzlich entstanden ist; dagegen hat der Beklagte quotenmäßig die Kosten zu tragen, welche dem ursprünglichen, durch den geschätzen Wert der unbezifferten Leistungsklage geprägten Streitwert der Stufenklage entsprechen.«

Normenkette:

GKG § 40 ; GKG § 44 ; ZPO § 91a ; ZPO § 93 ; ZPO § 254 ;

Entscheidungsgründe: