Die Beschwerdeführerin hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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