OLG Braunschweig - Beschluss vom 11.02.2025
10 W 2/25
Normen:
BGB § 2200; BGB § 2226; FamFG § 84;
Fundstellen:
ZEV 2025, 236
FGPrax 2025, 94
Vorinstanzen:

Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme in einem Nachlassverfahren; Auswahlermessen des Nachlassgerichts bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 10 W 2/25

DRsp Nr. 2025/1771

Kostenentscheidung nach Beschwerderücknahme in einem Nachlassverfahren; Auswahlermessen des Nachlassgerichts bei der Ernennung eines Testamentsvollstreckers

1. In einem Amtsverfahren ist das Gericht an übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten nicht gebunden. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem anfänglich zulässigen Rechtsmittel, das durch ein erledigendes Ereignis wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist, nur das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt oder der Rechtsmittelantrag auf die Kostenfrage beschränkt werden kann. 3. Im Fall der Rücknahme der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG ist die Kostenentscheidung nach § 84 FamFG zu treffen. 4. § 84 FamFG ermöglicht es, im Falle der Rücknahme einer ursprünglich begründeten Beschwerde zu einer angemessenen Kostenverteilung zu gelangen.

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2200; BGB § 2226; FamFG § 84;

Gründe

I.