Autor: Wenhardt |
Kunstgegenstände werden regelmäßig mit dem gemeinen Wert angesetzt. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (vgl. auch §
Auch die Steuerbefreiung für Hausrat kann für eine steuergünstige Gestaltung mit Kunstgegenständen genutzt werden.
Beispiel 1Großmutter G schenkt ihrer Enkelin E einen Kunstgegenstand. Dessen Wert beträgt 222.000 Euro. |
Es greift hier die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Demzufolge vermindert sich die Bemessungsgrundlage um 12.000 Euro auf 210.000 Euro.
Steuerfestsetzung des Finanzamts:
Die Bereicherung beträgt 210.000 Euro. Hiervon ist der persönliche Freibetrag i.H.v. 200.000 Euro in Abzug zu bringen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), was einen steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 10.000 Euro (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) ergibt. Der Steuersatz beläuft sich auf 7 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) und somit die Steuer auf 700 Euro.
Beispiel 2 |
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