OLG Celle - Beschluss vom 18.11.2002
7 W 34/02
Normen:
HöfeO § 13 ; BGB § 741 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 254
Vorinstanzen:
AG Langen, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Lw 59/00

Landwirtschaftsrecht; Höferecht

OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 7 W 34/02

DRsp Nr. 2003/814

Landwirtschaftsrecht; Höferecht

»Bringt der Hoferbe zu Bauland gewordene Hofgrundstücke im Wege entgeltlicher Veräußerung zunächst in eine Bruchteilsgemeinschaft ein (an der er selbst beteiligt ist), um auf diese Weise ein förmliches Umlegungsverfahren zu vermeiden, ist für die Bemessung des Ergänzungsanspruchs der weichenden Erben grundsätzlich auf den Erlös aus der Veräußerung an die Bruchteilsgemeinschaft abzustellen und nicht auf die anteiligen Erlöse aus den späteren Veräußerungen der Bruchteilsgemeinschaft an die einzelnen Bauherren.«

Normenkette:

HöfeO § 13 ; BGB § 741 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Töchter des am 5. April 1909 geboren und am 21. Juli 1992 verstorbenen Landwirtes W##### B###### sowie dessen Ehefrau Ä######, geborene M######, geboren am 12. Juni 1916.

Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Größe von 38.52.18 ha, den er durch notarielle Verträge vom 19. und 28. Dezember 1984 auf die Antragsgegnerin übertrug. Die Eigentumsumschreibung auf die Antragsgegnerin erfolgte unter dem 19. Dezember 1985.

Zuvor hatte die Antragsgegnerin den Hof bereits seit 1970 gemeinsam mit ihrem Ehemann gepachtet und - zunächst gemeinsam mit den Eltern - bewirtschaftet.