BFH - Beschluß vom 25.08.1998
II B 25/98
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1998, 2150
BB 1999, 357
BFH/NV 1999, 121
BFHE 187, 47
BStBl II 1998, 674
DB 1998, 2148
ZEV 1998, 439
Vorinstanzen:
FG Köln,

Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

BFH, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen II B 25/98

DRsp Nr. 1998/18383

Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Bezug einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer unterliegt.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist Alleinerbin ihres am 21. Juli 1996 verstorbenen Ehemannes (Erblasser). Dieser war bis zu seinem Tode Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese zahlt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erblasser an die Antragstellerin nach Eintritt des Erbfalles an die am 1. April 1938 geborene Antragstellerin eine betriebliche Witwenrente (Kapitalwert: 651 548 DM). Ferner erhielt die Antragstellerin als Bezugsberechtigte aus vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen insgesamt 642 099 DM ausgezahlt. Die Lebensversicherungen waren vom Erblasser seinerzeit zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossen worden. Die früheren Arbeitgeber des Erblassers zahlten monatlich (z.T. lohnsteuerfreie) Zuschüsse zu den Versicherungsprämien.