I.
Soweit der Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... Az. ..., wegen zweier Vergehen der Vermögenssteuerhinterziehung betreffend die Veranlagungszeiträume 1991 sowie 1993/94 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 500,- verurteilt wurde, wird das Verfahren wiederaufgenommen.
Bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen zweier Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung bleibt die Verurteilung bestehen.
II.
Soweit der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... Az. ..., wegen zweier Vergehen der Vermögenssteuerhinterziehung (§§
Der Angeklagte wird insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft freigesprochen.
III.
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