LG München II - Beschluß vom 11.11.1999
5 Qs 12/99
Normen:
AO § 370 ; VStG § 10 ; StGB § 2 Abs. 3, 4 ; BVerfGG § 79 ;
Fundstellen:
BB 2000, 290
DStR 1999, 2115
NJW 2000, 372
NStZ 2000, 93
wistra 2000, 74

LG München II - Beschluß vom 11.11.1999 (5 Qs 12/99) - DRsp Nr. 2000/1617

LG München II, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 5 Qs 12/99

DRsp Nr. 2000/1617

1. Seit dem 1.1.1997 ist eine Verurteilung wegen Vermögenssteuerhinterziehung auch für die Veranlagungszeiträume vor dem 1.1.1997 gem. § 2 Abs. 3 StGB nicht mehr zulässig, da nunmehr das mildere Gesetz anzuwenden ist und eine Vermögenssteuerpflicht nicht mehr existiert. 2. Das Vermögenssteuergesetz stellt kein Zeitgesetz i.S. von § 2 IV StGB dar, da es auf Dauer angelegt war.

Normenkette:

AO § 370 ; VStG § 10 ; StGB § 2 Abs. 3, 4 ; BVerfGG § 79 ;

Tatbestand:

I.

Soweit der Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... Az. ..., wegen zweier Vergehen der Vermögenssteuerhinterziehung betreffend die Veranlagungszeiträume 1991 sowie 1993/94 zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 500,- verurteilt wurde, wird das Verfahren wiederaufgenommen.

Bezüglich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen zweier Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung bleibt die Verurteilung bestehen.

II.

Soweit der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom ... Az. ..., wegen zweier Vergehen der Vermögenssteuerhinterziehung (§§ 1, 4, 19 VStG, §§ 369, 370 AO, § 53 StGB) verurteilt wurde, wird der Strafbefehl des Amtsgerichts München aufgehoben.

Der Angeklagte wird insoweit mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft freigesprochen.

III.