LG Neubrandenburg - Beschluß vom 22.10.1996
3 T 137/96
Normen:
GBO § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RAnB 1996, 340

LG Neubrandenburg - Beschluß vom 22.10.1996 (3 T 137/96) - DRsp Nr. 1997/2491

LG Neubrandenburg, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 3 T 137/96

DRsp Nr. 1997/2491

»1. Das Grundbuchverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren, in dem sämtliche Voraussetzungen der Eintragung grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müssen. Dies gilt auch für die Erbfolge. 2. Die ältere Auffassung, wonach der Grundbuchbeamte Rechtsfragen in demselben Umfang klären muß wie das Nachlaßgericht, erscheint bedenklich. 3. Jedenfalls dann, wenn sich Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können, hat das Grundbuchamt einen Erbschein zu verlangen.«

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligten beantragten mit Antrag vom 23.9.1993 im Wege der Erbauseinandersetzung ihre Eintragung als Eigentümer des im Grundbuch von L. eingetragenen Grundstücks. Die Beteiligte zu 1 begehrte die Eintragung als Alleineigentümerin für das Flurstück 148/1, der Beteiligte zu 2 für das Flurstück 149/1. Eingetragene Eigentümer sind B. und seine Ehefrau. Die Beteiligten erklärten, der eingetragene Eigentümer sei Alleinerbe der am 1.12.1996 verstorbenen Grundstücksmiteigentümerin. B. sei am 1.4.1994 verstorben und von den Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund des notariellen Testamentes vom 10.8.1992 beerbt worden. In diesem Testament hat der Erblasser u.a. folgende Bestimmungen getroffen: