LG Ulm - Urteil vom 04.11.2009
1 S 129/09
Fundstellen:
NJW 2010, 8
VuR 2010, 319
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 945/09

LG Ulm - Urteil vom 04.11.2009 (1 S 129/09) - DRsp Nr. 2012/13144

LG Ulm, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 1 S 129/09

DRsp Nr. 2012/13144

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 21.07.2009 - 2 C 945/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.652,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der außergerichtlichen angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert im ersten und zweiten Rechtszug: 3.786,05 €

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.