I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27.2.2025 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt.
I.
Der Beteiligte begehrt seine Eintragung als Miteigentümer von Grundbesitz.
Als Eigentümer des Grundstücks T.-Str. 3, 5 war im Grundbuch Eduard K. eingetragen. Nach dessen Tod wurden am 4.6.1997 Eva K. und eine weitere Person als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Bezüglich des Anteils der Eva K. war Nacherbfolge unter anderem für den Fall von deren Tod angeordnet und im Grundbuch vermerkt. Als Nacherbe war der Beteiligte benannt. Die Erbengemeinschaft wurde im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom 10.12.1998 auseinandergesetzt.
Am 11.9.2000 wurde Eva K. als Eigentümerin des Grundstücks R.-K.-Str. 25 eingetragen.
Eva K. verstarb am 10.8.2021.
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