OLG München - Beschluss vom 01.04.2025
34 Wx 66/25 e
Normen:
BGB § 2111 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.02.2025

Lückenloser Nachweis des Erwerbs mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Kettensurrogation in der Form des § 29 Abs. 1 GBO; Eintragung als Miteigentümer von Grundbesitz

OLG München, Beschluss vom 01.04.2025 - Aktenzeichen 34 Wx 66/25 e

DRsp Nr. 2025/4042

Lückenloser Nachweis des Erwerbs mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB auch im Falle einer Kettensurrogation in der Form des § 29 Abs. 1 GBO; Eintragung als Miteigentümer von Grundbesitz

Der Erwerb mit Mitteln der Erbschaft im Sinne von § 2111 Abs. 1 BGB ist auch im Falle einer Kettensurrogation lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 27.2.2025 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2111 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte begehrt seine Eintragung als Miteigentümer von Grundbesitz.

Als Eigentümer des Grundstücks T.-Str. 3, 5 war im Grundbuch Eduard K. eingetragen. Nach dessen Tod wurden am 4.6.1997 Eva K. und eine weitere Person als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Bezüglich des Anteils der Eva K. war Nacherbfolge unter anderem für den Fall von deren Tod angeordnet und im Grundbuch vermerkt. Als Nacherbe war der Beteiligte benannt. Die Erbengemeinschaft wurde im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom 10.12.1998 auseinandergesetzt.

Am 11.9.2000 wurde Eva K. als Eigentümerin des Grundstücks R.-K.-Str. 25 eingetragen.

Eva K. verstarb am 10.8.2021.