BGH - Beschluss vom 07.11.1966
III ZR 48/66
Fundstellen:
NJW 1967, 443

Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen Miterben gerichtete Klage auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses; Berücksichtigung des Charakters des Klageanspruchs bei der Streitwertberechnung

BGH, Beschluss vom 07.11.1966 - Aktenzeichen III ZR 48/66

DRsp Nr. 2012/11688

Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen Miterben gerichtete Klage auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses; Berücksichtigung des Charakters des Klageanspruchs bei der Streitwertberechnung

Der Streitwert für eine Klage, mit der ein Miterbe nach § 2039 BGB gegenüber einem anderen Miterben eine Nachlaßforderung auf Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme zugunsten des Nachlasses geltend macht, bemißt sich nach dem Betrag der eingeklagten Forderung, abzüglich eines dem Miterbenanteil des Beklagten entsprechenden Betrages.

Tenor

Der Streitwert für den Berufungs- und den Revisionsrechtszug wird auf

10.500,00 DM

festgesetzt.

Gründe