BGH - Urteil vom 10.12.1998
IX ZR 302/97
Normen:
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 712
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anfechtungsfrist 2
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Benachteiligungsabsicht 1
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Gläubigerbenachteiligung 2
InVo 1999, 182
KTS 1999, 219
MDR 1999, 308
NJW 1999, 643
NZI 1999, 113
VersR 1999, 763
WM 1999, 225
ZEV 1999, 114
ZIP 1999, 146
ZInsO 1999, 105
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Neubrandenburg,

Maßgeblicher Zeitpunkt für die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung von Geschäften mit Angehörigen

BGH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen IX ZR 302/97

DRsp Nr. 1999/1080

Maßgeblicher Zeitpunkt für die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung von Geschäften mit Angehörigen

»Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen.«

Normenkette:

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Vater des Beklagten (im folgenden: Schuldner) wurde durch Versäumnisurteil vom 13. Juli 1995 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 209.320,80 DM nebst 12 % Zinsen aus 208.000 DM seit 7. Mai 1992 zu zahlen. Aufgrund Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Juli 1995 hat er ferner 1.476 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1995 an die Klägerin zu entrichten. Auf diese Titel leistete er keine Zahlungen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen wurde am 6. Juli 1995 mangels Masse abgewiesen.