Der Vater des Beklagten (im folgenden: Schuldner) wurde durch Versäumnisurteil vom 13. Juli 1995 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 209.320,80 DM nebst 12 % Zinsen aus 208.000 DM seit 7. Mai 1992 zu zahlen. Aufgrund Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Juli 1995 hat er ferner 1.476 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1995 an die Klägerin zu entrichten. Auf diese Titel leistete er keine Zahlungen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen wurde am 6. Juli 1995 mangels Masse abgewiesen.
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