OLG Hamm - Urteil vom 12.09.2011
I-5 U 39/11
Normen:
EGBGB Art. 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 301/09

Maßgebliches Recht zur Beurteilung des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand

OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2011 - Aktenzeichen I-5 U 39/11

DRsp Nr. 2011/20347

Maßgebliches Recht zur Beurteilung des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand

Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Frage des Erwerbs von Eigentum an einem Kfz in Thailand thailändischem Recht. Eine Rechtswahl ist nicht möglich.Etwas anderes gilt für Ansprüche nach Bereicherungsrecht und nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 43 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Berufungsverfahren noch die Zahlung von 4.787,23 € nebst Zinsen als Erstattung der hälftigen Anschaffungskosten für ein in Thailand angeschafftes Fahrzeug der Marke Sangyong.